Mutterschutz

Diese Regelung ist gültig für alle Laborordnungen!

Frauen müssen unmittelbar nach Kenntnis des Vorliegens einer Schwangerschaft diese der dienstvorgesetzten Person oder dem jeweiligen Studiengang (Studiengangssekretariat) melden.

Werdende und stillende Mütter obliegen dem gesetzlichen Mutterschutz. Dieser Schutz bezieht sich im Wesentlichen auf:

  • Arbeitszeit (täglich, wöchentlich, Abend)
  • mechanische Tätigkeiten (Heben von Lasten, Sitzgelegenheit)
  • Umwelteinflüsse (Lärm, chemisch/biologische Stoffe, Elektrizität, starke Laser).

Nach der Meldung wird ein entsprechendes Informationsblatt ausgefolgt, in dem die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst sind. Weiters haben studierende Schwangere und stillende Mütter die jeweiligen Lehrgangsleiter*innen von Laborübungen (LB), Praktika (PR, IPA) von der Schwangerschaft bzw. Stillung in Kenntnis zu setzen. Die Lehrgangsleiter*innen entscheiden über den teilweisen oder gänzlichen Ausschluss von der Lehrveranstaltung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschutz.