Garagenordnung
Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind auch im Verkehr innerhalb der Garage genau zu befolgen, dabei sind Lichtsignale, Verkehrszeichen, Hinweistafeln und Bodenmarkierungen insbesondere beim Abstellen der Kraftfahrzeuge zu beachten. Werden Fahrzeuge vorschriftswidrig so geparkt, dass angrenzende Parkflächen nicht entsprechend der Markierungen benützt werden können, ist ein Entzug der Parkberechtigung möglich. In der Garage darf nur im Schritttempo mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren werden.
Verbindungs- und Fußwege
Fahrstreifen sowie Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht durch Fahrzeuge oder auf andere Weise verstellt werden.
Einfahrt von Kraftfahrzeugen
Die Einfahrt mit einem Kraftfahrzeug, dessen Vergaser bzw. Einspritzaggregat, Treibstoffleitung oder Treibstoffbehälter undicht ist oder dessen Motor mit Flüssiggas betrieben wird, ist unzulässig. Parken mit Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nicht gestattet.
Facility Management
Den Anordnungen des Facility Managements ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten. Der Zutritt alkoholisierter Personen kann untersagt werden.
Fahrzeugsicherung
Der Nutzer verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern und abzusperren. Gegenstände, die üblicherweise nicht in Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden, wie z.B. Dokumente, Wertpapiere, Schmuck, Schlüssel, Geld und sonstige Wertgegenstände, dürfen nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden. Die Einbringung dieser Sachen erfolgt auf eigene Gefahr.
Motoren im Leerlauf
Vorsicht beim Laufen lassen der Motoren, Vergiftungsgefahr. Das geräuschvolle oder nicht notwendige Laufen lassen der Motoren im Leerlauf ist zu vermeiden.
Warntafeln/Warnleuchten
Der durch Lautsprecher oder aufleuchtende Warntafeln verlautbarten Aufforderung "Zufahrt bzw. Zutritt verboten" oder "Motor abstellen, Garage verlassen", ist unbedingt Folge zu leisten.
Lagerung von brennbaren Stoffen
Brennbare oder explosive Stoffe, wie Treibstoffe, Flüssiggasflaschen, dürfen weder in den abgestellten Fahrzeugen noch sonst in den Garagenräumen aufbewahrt werden. Im Fahrzeug darf jedoch ein leerer oder gefüllter, explosionssicherer, dicht verschlossener Reservetreibstoffbehälter bis max. 10l Fassungsvermögen untergebracht werden.
Schutz der Abwasseranlage
Es ist unzulässig, in die Entwässerungsanlage Benzin, Dieselöl, Schmieröl oder sonstige wassergefährdende Stoffe einzuleiten.
Verbot von Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten
Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten an geparkten Fahrzeugen und das Nachfüllen von Treibstoff aus mitgebrachten Kanistern sind verboten.
Hupverbot
Die Abgabe akustischer Warnzeichen vor der Garageneinfahrt und in den Betriebsräumlichkeiten ist nur im Notfall erlaubt.
Brandfall
Im Falle eines Brandes sind sofort eigene Löschversuche mit geeigneten Feuerlöschgeräten der Brandklasse B (keine Halogen- oder Nasslöscher verwenden) zu unternehmen und sowohl die Feuerwehr (Notruf 122) als auch die Verwaltung zu informieren. Personen, die nicht mit der Brandbekämpfung befasst sind, haben die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen. Aufzüge dürfen dabei nicht benützt werden.
Verunreinigungen
Wir ersuchen, jede vermeidbare Verunreinigung der Betriebsräume zu unterlassen. Gegenstände dürfen nicht außerhalb des Fahrzeuges deponiert werden. Abfälle sind selbst zu beseitigen.
Aufenthalt in der Garage
Ein nicht unbedingt erforderlicher Aufenthalt in der Garage, wie z.B. ein Ausruhen in dem Fahrzeug, ist nicht gestattet.
Beschädigungen von Fremdfahrzeugen und/oder der Garage
Hat der Kunde Einrichtungen der Garage oder fremde Fahrzeuge beschädigt, ist dies sofort dem Erhalter zu melden, ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.
Verkehrssicherheit von Fahrzeugen
Fahrzeuge, die in die Garage einfahren, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln z.B. zum Zwecke der Ummeldung, ist unbedingt vorher der Verwaltung zu melden.
Langzeitparkplatz
Das Einstellen des Fahrzeuges über Nacht oder über einen längeren Zeitraum hinweg ist vorher mit der Verwaltung abzustimmen.