Garagenordnung

Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind auch im Verkehr innerhalb der Garage genau zu befolgen. Dabei sind Lichtsignale, Verkehrszeichen, Hinweistafeln und Bodenmarkierungen insbesondere beim Abstellen der Kraftfahrzeuge zu beachten. Werden Fahrzeuge vorschriftswidrig so geparkt, dass angrenzende Parkflächen nicht entsprechend der Markierungen benützt werden können, ist ein Entzug der Parkberechtigung möglich. In der Garage darf nur im Schritttempo mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren werden.

Es gilt die STVO.

Verbindungs- und Fußwege

Fahrstreifen sowie Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht durch Fahrzeuge oder auf andere Weise verstellt werden.

Einfahrt von Kraftfahrzeugen

Die Einfahrt mit einem Kraftfahrzeug, dessen Vergaser bzw. Einspritzaggregat, Treibstoffleitung oder Treibstoffbehälter undicht ist oder dessen Motor mit Flüssiggas betrieben wird, ist unzulässig. Parken mit Kraftfahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nicht gestattet.

Facility Management

Den Anordnungen des Facility Managements ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten. Der Zutritt alkoholisierter Personen kann untersagt werden.

Fahrzeugsicherung

Der Nutzer verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern und abzusperren. Gegenstände, die üblicherweise nicht in Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden, wie z.B. Dokumente, Wertpapiere, Schmuck, Schlüssel, Geld und sonstige Wertgegenstände, dürfen nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden. Die Einbringung dieser Sachen erfolgt auf eigene Gefahr.

Motoren im Leerlauf

Vorsicht beim Laufenlassen der Motoren, es besteht Vergiftungsgefahr. Das geräuschvolle oder nicht notwendige Laufenlassen der Motoren im Leerlauf ist zu vermeiden.

Warntafeln/Warnleuchten

Der durch Lautsprecher oder aufleuchtende Warntafeln verlautbarten Aufforderung "Zufahrt bzw. Zutritt verboten" oder "Motor abstellen, Garage verlassen", ist unbedingt Folge zu leisten.

Lagerung von brennbaren Stoffen

Brennbare oder explosive Stoffe, wie Treibstoffe, Flüssiggasflaschen, dürfen weder in den abgestellten Fahrzeugen noch sonst in den Garagenräumen aufbewahrt werden. Im Fahrzeug darf jedoch ein leerer oder gefüllter, explosionssicherer, dicht verschlossener Reservetreibstoffbehälter bis maximal 10 Liter Fassungsvermögen untergebracht werden.

Schutz der Abwasseranlage

Es ist unzulässig, in die Entwässerungsanlage Benzin, Dieselöl, Schmieröl oder sonstige wassergefährdende Stoffe einzuleiten.

Verbot von Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten

Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten an geparkten Fahrzeugen und das Nachfüllen von Treibstoff aus mitgebrachten Kanistern sind verboten.

Hupverbot

Die Abgabe akustischer Warnzeichen vor der Garageneinfahrt und in den Betriebsräumlichkeiten ist nur im Notfall erlaubt.

Brandfall

Im Falle eines Brandes sind sofort eigene Löschversuche mit geeigneten Feuerlöschgeräten der Brandklasse B (keine Halogen- oder Nasslöscher verwenden) zu unternehmen und sowohl die Feuerwehr (Notruf 122) als auch die Verwaltung zu informieren. Personen, die nicht mit der Brandbekämpfung befasst sind, haben die Garage auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen. Aufzüge dürfen dabei nicht benützt werden.

Verunreinigungen

Wir ersuchen, jede vermeidbare Verunreinigung der Betriebsräume zu unterlassen. Gegenstände dürfen nicht außerhalb des Fahrzeuges deponiert werden. Abfälle sind selbst zu beseitigen.

Aufenthalt in der Garage

 Ein nicht unbedingt erforderlicher Aufenthalt in der Garage, wie z.B. ein Ausruhen in dem Fahrzeug, ist nicht gestattet.

Beschädigungen von Fremdfahrzeugen und/oder der Garage

Hat der Nutzer Einrichtungen der Garage oder fremde Fahrzeuge beschädigt, ist dies sofort dem Erhalter zu melden, ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.

Verkehrssicherheit von Fahrzeugen

Fahrzeuge, die in die Garage einfahren, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln z.B. zum Zwecke der Ummeldung, ist unbedingt vorher der Verwaltung zu melden.

Langzeitparkplatz

Das Einstellen des Fahrzeuges über Nacht oder über einen längeren Zeitraum hinweg ist vorher mit der Verwaltung abzustimmen.

Kosten

Garagennutzung
Die Benutzung der Tiefgarage ist  für Studierende und nebenberuflich Lehrende kostenpflichtig. Mitarbeiter*innen wird ein Sachbezug bei der Gehaltsabrechnung verrechnet.
Der Tarif liegt bei 48 Cent je Stunde, wobei im 10-Minuten-Takt abgerechnet wird. (8 Cent je angefangene 10 Minuten).
Das Prozedere:
Sie beantragen eine Parkberechtigung bei Ihrem Studiengangssekretariat und erhalten eine eigene Parkkarte, sowie eine Parkberechtigung, die Sie gut sichtbar an der Windschutzscheibe Ihres PKWs anbringen. Sie melden sich bei der Einfahrt mit Ihrer Parkkarte bei der Schrankenanlage an und parken Ihr Auto im Haus. Bevor Sie zu Ihrem Fahrzeug gehen, um aus der Garage wieder auszufahren, gehen Sie zu einem der  Parkautomaten im 1. oder 2. UG vor den Glasliften, identifizieren sich mit Ihrer Parkkarte und der Automat gibt Ihnen den zu zahlenden Betrag bekannt. Die Bezahlung erfolgt ausschließlich bargeldlos (Maestro, Kreditkarte, NFC) Nachdem Sie bezahlt haben, fahren Sie zum Ausfahrtsschranken und melden sich mit Ihrer Parkkarte beim Kartenleser ab. Der Schranken öffnet und Sie haben freie Ausfahrt.

Im Einfahrtsbereich sind 6 Ladesäulen für E-Fahrzeuge eingerichtet. Die Bezahlung der Ladezeit erfolgt mit den gängigen Ladekarten (Linz AG,...)